+ + + ARCHIVIERTER INHALT + + +

Diese Seite kommt aus unserem Archiv und enthält möglicherweise Informationen, die nicht mehr aktuell sind. Bitte beachten Sie das Veröffentlichungsdatum dieser Seite.

Mittwoch, 11. Juni 2014, 13:23 Uhr

Kreis Segeberg: Neue Mietobergrenzen festgelegt

Erhöhung um bis zu 20 Prozent

Hans-Georg (Felix) Becker | Der seit zwei Jahren andauernde Streit um die Festsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsbezieher des Jobcenters hat einen vorläufigen Endpunkt erreicht.

Am 05.06.2014 beschloss der Kreissozialausschuss neue Mietobergrenzen. Nachdem das Kreisgebiet anhand verschiedener Indikatoren in mehrere Bereiche die ähnlich strukturiert sind (sog. Wohnungsmarkttypen) unterteilt wurde, erfolgte die Berechnung der Mietobergrenzen. Für Norderstedt bedeutet das z.B., dass die Grenze für eine Person bei einer Wohnungsgröße von 52qm von bisher 359 Euro auf 433, 16 Euro angehoben wurde. Für einen 3-Personen-Haushalt wurde der Wert bei einer Wohnungsgröße von bis zu 75qm von 535 Euro auf 576,75 Euro angehoben.

Die „Nichtprüfungsgrenzen“ sollen ab dem 01.07.2014 gelten. Nichtprüfungsgrenze bedeutet, dass bei Bestandsfällen, deren Unterkunftskosten unterhalb des für den Wohnort geltenden Wertes liegen, die Wohnung angemessen ist, so dass die Kosten ohne weitere Einzelfallprüfung in voller Höhe übernommen werden. In punkto Bestandsschutz legt der Beschluss des Kreissozialausschusses fest, dass Leistungsberechtigten, deren Unterkunftskosten aufgrund der Senkung der Mietobergrenze unangemessen werden oder die eine unangemessene Wohnung mithilfe des Jobcenters bzw. des Sozialamtes angemietet haben, hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ein dauerhafter Bestandsschutz gewährt wird.

Die bisher strittigen - auf der Grundlage eines fragwürdigen Gutachtens ermittelten - Mietobergrenzen und der Umgang des Jobcenters damit veranlassten den Ausschuss offenbar dazu, zu diesem Themenkomplex eine Stellungnahme in den aktuellen Beschluss aufzunehmen. So wird festgestellt: „Die Ausstattung mit angemessenem Wohnraum stellt ein hohes persönliches Gut dar und stützt insbesondere die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. Zugleich schafft sie vorteilhafte Bedingungen für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen.“ In Hinblick auf den rigiden Umgang des Jobcenters mit Leistungsbeziehern heißt es weiter: „Deshalb tritt der Sozialausschuss dafür ein, dass vor der Aufforderung an die Leistungsberechtigten, sich um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen, die Einzelfallprüfung intensiviert wird und eine Prüfung der Verfügbarkeit von angemessenen Wohnungen im jeweiligen sozialen Umfeld erfolgt. In besonderen Härtefällen (z.B. Frauenhausbewohnerinnen, schwerbehinderte Personen mit besonderem Wohnraumbedarf) sind bei Neuanmietungen abweichende Entscheidungen möglich.“

In den Erläuterungen zu dem Beschluss wird anerkannt, dass der Wohnungsmarkt im Kreis Segeberg, insbesondere im städtischen Bereich, angespannt ist und durch die Festsetzung der Mietobergrenzen kein sozialer Wohnraum geschaffen wird. Daher soll der „Runde Tisch“ mit der Wohnungswirtschaft mit den Schwerpunktthemen „Förderung und Schaffung von sozialem Wohnungsbau“ fortgesetzt werden.

Veröffentlicht in Soziales mit den Schlagworten Jobcenter, Kreis Segeberg, Mietobergrenze, Norderstedt